Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu § 51 des Gesetzes (§§ 74 - 83)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EStDV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EStDV (https://dejure.org/gesetze/EStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EStDV
__paste_bez____paste_norm__ Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (https://dejure.org/gesetze/EStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 73g
Haftungsbescheid

(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder abgeführt, so hat das Bundeszentralamt für Steuern oder das zuständige Finanzamt die Steuer von dem Schuldner, in den Fällen des § 73f von dem dort bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.

(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Bundeszentralamts für Steuern oder des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.

Fassung aufgrund des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.2009 (BGBl. I S. 2702), in Kraft getreten am 18.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform10.08.2009BGBl. I S. 2702

Rechtsprechung zu § 73g EStDV

100 Entscheidungen zu § 73g EStDV in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 100 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 73g EStDV verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht