Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu § 51 des Gesetzes (§§ 74 - 83) |
(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder abgeführt, so hat das Bundeszentralamt für Steuern oder das zuständige Finanzamt die Steuer von dem Schuldner, in den Fällen des § 73f von dem dort bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Bundeszentralamts für Steuern oder des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.
Rechtsprechung zu § 73g EStDV
54 Entscheidungen zu § 73g EStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 18.05.1994 - I R 21/93
Örtlich zuständiges Finanzamt für Steuerabzug nach § 50 a EStG bei ...
- FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 146/00
Nachforderung von Kapitalertragsteuer beim Gläubiger der Kapitalforderung; ...
- FG München, 07.04.2010 - 7 V 508/10
Rechtswidrigkeit eines Nachentrichtungsbescheids gegenüber dem ...
- BFH, 22.10.1986 - I R 261/82
Kein Freistellungsverfahren bei vorbehaltlosem Verzicht auf Besteuerungsrecht
- FG Düsseldorf, 07.02.2012 - 6 K 2147/10
- BFH, 18.03.2009 - I B 210/08
Abzugsteuer - Nacherhebungsbescheid - Verletzung der Abzugspflicht bei ...
- BFH, 05.05.2010 - I R 104/08
Keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07
Steuerabzugsfähigkeit der von einer deutschen Konzertagentur für ausländische ...
- FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07
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Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Werbung bei Motorsportveranstaltungen; ...
- FG Köln, 13.12.2000 - 7 K 4488/94
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