Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes (§§ 6 - 12)   
§ 8
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20 500 Euro beträgt.

Rechtsprechung zu § 8 EStDV

21 Entscheidungen zu § 8 EStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 8 EStDV

Querverweise

Auf § 8 EStDV verweisen folgende Vorschriften:
    EStDV
      Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
        § 10 (Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes)
     
      Schlussvorschriften
        § 84 (Anwendungsvorschriften)

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