Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Zu § 51 des Gesetzes (§§ 74 - 83) |
1Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind, an Stelle der nach § 7 Absatz 4, 5 oder 5a oder § 7b des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 Prozent absetzen. 2§ 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Satz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde vorlegt, dass er Baumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 | |
23.11.2010 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 17.11.2010 |
Rechtsprechung zu § 82g EStDV
42 Entscheidungen zu § 82g EStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 24.05.2023 - X R 22/20
Objektverbrauch bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler gemäß ...
- BFH, 17.12.1996 - IX R 91/94
Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 82g Abs. 1 Satz 3 EStDV
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 17.01.2022 - L 20 VG 10/17
Bescheid, Einkommen, Versorgung, Berufung, Einkommensteuerbescheid, Bewilligung, ...
- BFH, 04.05.2004 - XI R 38/01
Begünstigte Herstellungskosten für die erhöhte Absetzung nach §§ 82g EStDV , 7h ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 25.03.1999 - 6 K 1554/96
Keine erhöhte Absetzungen nach § 82g EStDV bzw. § 7h EStG bei Abriss und Neubau ...
- FG Rheinland-Pfalz, 25.03.1999 - 6 K 1554/96
- FG Baden-Württemberg, 24.10.1996 - 2 K 44/95
Errichtung und Verkauf von drei Eigentumswohnungen als gewerblicher ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.10.1997 - X R 183/96
Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?
- BFH, 18.09.2002 - X R 183/96
Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen
- BFH, 29.10.1997 - X R 183/96
- FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2013 - 3 K 1184/08
(Dachgeschossausbau eines in einem Sanierungsgebiet belegenen ehemaligen ...
Querverweise
Auf § 82g EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Schlussvorschriften
- § 84 (Anwendungsvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 57 (Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)