Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes (§§ 6 - 12) |
(1) 1Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes können Betriebe mit
bestimmen. 2Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch dann vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist. 3Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, kann dieser andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt werden; dies gilt nicht für den Weinbau.
(2) 1Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. 2Stellt ein Land- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, verlängert sich das letzte vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr um den Zeitraum bis zum Beginn des ersten mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bilden. 3Stellt ein Land- und Forstwirt das Wirtschaftsjahr für einen Betrieb mit reinem Weinbau auf ein Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 um, gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.
Fassung aufgrund der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.06.2020 | Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 25.06.2020 | |
23.11.2010 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 17.11.2010 |
Rechtsprechung zu § 8c EStDV
29 Entscheidungen zu § 8c EStDV in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 28.07.2017 - 2 K 86/17
Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres
- BFH, 03.12.1987 - IV R 4/87
Andere land-oder forstwirtschaftliche Nutzung in geringem Umfang i. S. des § 8c ...
- BFH, 22.11.2018 - VI R 50/16
Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- ...
- FG Rheinland-Pfalz, 06.06.2007 - 1 K 2445/05
Änderung der gesonderten Feststellung des Gewinnes nach § 165 Abs. 2 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.03.2010 - IV R 60/07
Liebhaberei - Zurückstellung nachrangiger Ermittlungen bei vorläufiger ...
- BFH, 17.03.2010 - IV R 60/07
- FG Schleswig-Holstein, 04.12.2013 - 2 K 82/13
Nachzahlungszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer eines Beteiligten gem. § 233a ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 01.06.2016 - X R 66/14
Erlass von Nachzahlungszinsen
- BFH, 01.06.2016 - X R 66/14
- BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06
Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen von ...
- BFH, 07.11.2013 - IV R 13/10
Zustimmung des FA zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs für den ...
- BFH, 23.09.1999 - IV R 4/98
Die für einen reinen Forstbetrieb mögliche Umstellung eines mit dem Kalenderjahr ...
§ 8c EStDV in Nachschlagewerken
- § 8c EStDV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Geschäftsjahr
Querverweise
Auf § 8c EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Schlussvorschriften
- § 84 (Anwendungsvorschriften)