Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes (§§ 6 - 12)   
§ 9a
Anschaffung, Herstellung

Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.

Rechtsprechung zu § 9a EStDV

72 Entscheidungen zu § 9a EStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 9a EStDV

Querverweise

Auf § 9a EStDV verweisen folgende Vorschriften:
    EStDV
      Zu § 51 des Gesetzes
        § 81 (Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau)
        § 82f (Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge)

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