Einkommensteuergesetz
| I. Steuerpflicht (§§ 1 - 1a) |
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
(3) Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Rechtsprechung zu § 1 EStG
1.173 Entscheidungen zu § 1 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 22.02.2006 - I R 60/05
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Querverweise
- EStG
- Steuerpflicht
- § 1a
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
- Sonderausgaben
- § 10
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Gewerbebetrieb
- § 17 (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
- Veranlagung
- § 26 (Veranlagung von Ehegatten)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 10 des Gesetzes
- § 29 (Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen)
- Zu § 17 des Gesetzes
- § 54 (Übersendung von Urkunden durch die Notare)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 19 (Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen)