Einkommensteuergesetz

   II. Einkommen (§§ 2 - 24b)   
   5. Sonderausgaben (§§ 10 - 10i)   
§ 10c
Sonderausgaben-Pauschbetrag

 Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 5, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.  Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

Rechtsprechung zu § 10c EStG

Rechtsprechungsübersichten:

BMF-Schreiben

Literatur im Internet zu § 10c EStG

Querverweise

Auf § 10c EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Einkommen
        Sonderausgaben
          § 10b (Steuerbegünstigte Zwecke)
     
      Steuererhebung
        Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)
          § 39b (Einbehaltung der Lohnsteuer)
     
      Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
        § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)

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