Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 5, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Rechtsprechung zu § 10c EStG
Rechtsprechungsübersichten:
- 39 Entscheidungen zu § 10c EStG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
BMF-Schreiben
- BMF, 09.12.2008, IV C 5 - S 2361/08/10003 (2008/0700933)
Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 2009 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlages und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)
§ 10c EStG - BMF, 09.12.2008, IV C 5 - S 2361/08/10003 (2008/0700109)
Literatur im Internet zu § 10c EStG
Querverweise
Auf § 10c EStG verweisen folgende Vorschriften:
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