(1) Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.
(2) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(4) Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
Rechtsprechung zu § 10d EStG
1.689 Entscheidungen zu § 10d EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 23.01.2013 - I R 35/12
Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 12.03.2012 - 6 K 2199/09
Verlustabzug bei Liquidation im Insolvenzverfahren
- FG Düsseldorf, 12.03.2012 - 6 K 2199/09
- BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07
Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 14.09.2007 - 13 K 3578/06
Verlustfeststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist für den Folgebescheid
- FG Hessen, 16.09.2007 - 13 K 3578/06
Verlustfeststellung; Feststellungsfrist; Festsetzungsfrist; Verjährung; ...
- FG Hessen, 14.09.2007 - 13 K 3578/06
- BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04
Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags
- BFH, 17.09.2008 - IX R 70/06
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.10.2007 - XI R 42/06
Aufforderung des Bundesministeriums der Finanzen zum Beitritt: ...
- FG Düsseldorf, 16.08.2006 - 16 K 5362/05
Verbleibender Verlustabzug; Nullfestsetzung; Vorweggenommene Werbungskosten; ...
- BFH, 24.10.2007 - XI R 42/06
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BMF-Schreiben
- BMF, 05.10.2009, IV C 4 - S 2225/07/0004 (2009/0513487)
Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Absatz 4 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S 2878, BStBl I 2007 S.28) [Änderungsschreiben]
§ 10d Abs. 4 EStG
Literatur im Internet zu § 10d EStG
- § 10d EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verlustausgleich
Verlustverrechnung
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Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2a (Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten)
- Gewinn
- § 4h (Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke))
- Veranlagung
- § 26a (Einzelveranlagung von Ehegatten)
- Tarif
- § 34a (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes
- § 62d (Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten)
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Verzinsung, Säumniszuschläge
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- § 233a (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
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