(1) Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten wie Sonderausgaben abziehen:
Die Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1 Nummer 2 müssen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusammenhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und müssten im Fall der Vermietung und Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden können. Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(2) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 10i EStG
81 Entscheidungen zu § 10i EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 19.11.2003 - IX R 67/00
Wochenendhaus kein begünstigtes Objekt nach § 2 EigZulG
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 21.06.2000 - 5 K 198/99
EStG § 10i Nr. 2
- FG Hessen, 21.06.2000 - 5 K 198/99
- BFH, 23.02.2006 - IX B 111/05
Ausbauten und Erweiterungen i. S. des § 10i EStG
- BFH, 20.08.2002 - IX R 2/01
Anschaffungsnaher Aufwand, Reparaturen
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 21.01.2000 - 4 K 7316/98
Rechtliche Einordnung und Voraussetzungen anschaffungsnahen Aufwandes
- FG Münster, 21.01.2000 - 4 K 7316/98
- FG Niedersachsen, 31.07.2002 - 1 K 263/98
Keine erweiterte Anwendung des § 10i Abs. 1 Nr. 2b EStG auf Käufer, die die ...
- BFH, 16.06.2003 - IX B 40/03
§ 10i EStG - Aufwendungen für Schwimmbad
- BFH, 17.12.2001 - IX B 56/01
§ 10 i EStG; rückwirkende Abschaffung
- FG Münster, 10.10.2005 - 13 V 1792/05
Verfassungsmäßigkeit von § 22 Nr. 3 EStG , Vorkostenabzug nach § 10i ...
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