Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9, den, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
| 1. | die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; | |
| 2. | freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; | |
| 3. | die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; | |
| 4. | in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen; | |
| 5. | Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. |
Rechtsprechung zu § 12 EStG
3.000 Entscheidungen zu § 12 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10
§ 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 2357/05
Ausbildungskosten anlässlich der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ...
- FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 2357/05
- BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06
Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 18.10.2005 - 13 K 1078/03
Werbungskostenabzug für Auflage zur Schadenswiedergutachtung bei Verurteilung ...
- FG München, 18.10.2005 - 13 K 1078/03
- BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 02.03.2007 - 14 K 2373/04
Berücksichtigung von entrichteten Nachzahlungszinsen zur Einkommentsteuer als ...
- FG Köln, 02.03.2007 - 14 K 2373/04
- BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07
Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 07.11.2006 - 8 K 353/06
Aufwendungen für ein Erststudium sind keine Werbungskosten
- FG Niedersachsen, 07.11.2006 - 8 K 353/06
- BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten - § 12 Nr. 3 EStG ist ...
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Literatur im Internet zu § 12 EStG
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Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Gewinn
- § 4 (Gewinnbegriff im Allgemeinen)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 15 (Vorsteuerabzug)