Einkommensteuergesetz
| II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
| 8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
| a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) (§§ 13 - 14a) |
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.
Rechtsprechung zu § 14 EStG
253 Entscheidungen zu § 14 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 375/06
Betriebsaufgabe des verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen ...
- BFH, 09.11.2000 - IV R 60/99
Veräußerungsfreibetrag bei Aufgabe eines Restbetriebs
- BFH, 28.03.1985 - IV R 88/81
Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unmittelbar nach der ...
- BFH, 13.10.1988 - IV R 136/85
Buchführungspflicht: Grenzwerte für den Beginn
- BFH, 23.02.1989 - IV R 58/87
Steuerermäßigung nach § 34 EStG nur für laufende Gewinne aus Land- und ...
- BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99
Milchaufgabevergütung bei Betriebsaufgabe
- BFH, 24.03.1999 - I R 114/97
Grenzüberschreitende doppelstöckige Personengesellschaft
- BFH, 17.05.1960 - I 35/57 S
- BFH, 24.08.2000 - IV R 11/00
Milchreferenzmenge bei Betriebsaufgabe
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Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- Gewinn
- § 4a (Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr)
- Tarif
- Steuerermäßigungen
- Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34d (Ausländische Einkünfte)
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)