Einkommensteuergesetz

   II. Einkommen (§§ 2 - 24b)   
   8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b)   
   a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) (§§ 13 - 14a)   

§ 14
Veräußerung des Betriebs

 Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden.  § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.

Rechtsprechung zu § 14 EStG

253 Entscheidungen zu § 14 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 14 EStG

Querverweise

Auf § 14 EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Einkommen
        Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
          § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
        Gewinn
          § 4a (Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr)
     
      Tarif
        § 33a (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen)
        § 34 (Außerordentliche Einkünfte)
        § 34a (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne)
     
      Steuerermäßigungen
        Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
          § 34d (Ausländische Einkünfte)
     
      Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
        § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
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