Einkommensteuergesetz
| II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
| 8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
| b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) (§§ 15 - 17) |
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.
(1a) In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
(4) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Hinweis der Redaktion:Beachte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.2008 - 1 BvL 2/04 - (BGBl. 2008 I S. 1006) mit folgender Entscheidungsformel:
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (Bundesgesetzblatt I Seite 657), geändert durch Artikel 10 des Steuerbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 2436 <2451>), und § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 657 <688>) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Rechtsprechung zu § 15 EStG
3.985 Entscheidungen zu § 15 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
- BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89
Tätigkeitsvergütung bei doppelstöckiger Personengesellschaft
- BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96
Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach ...
- BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
- BFH, 10.08.1994 - I R 133/93
Atypisch stille Beteiligung an Praxis eines auch gewerblich tätigen ...
- BFH, 23.05.1979 - I R 56/77
- BFH, 06.10.2004 - IX R 53/01
Steuerrecht - Gewerbliche Beteiligungseinkünfte
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 07.12.2000 - 3 K 4979/95
Einkünfteumqualifizierung bei nur geringfügiger Beteiligung einer nicht ...
- FG Münster, 07.12.2000 - 3 K 4979/95
- BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98
Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit
- BFH, 06.07.1999 - VIII R 46/94
Geschäftsführervergütung als Sonderbetriebseinnahme
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Nomis Personalmanagement GmbH
27.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht
BMF-Schreiben
Literatur im Internet zu § 15 EStG
- § 15 EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Mitunternehmerschaft - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- Gewinn
- § 5a (Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr)
- Sonderausgaben
- § 10
- Steuerermäßigungen
- Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34d (Ausländische Einkünfte)
- Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 35
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 12 (Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland)
- Sondervorschriften für die Organschaft
- § 14 (Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 9 (Kürzungen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
- Steuerliche Regelungen
- § 19 (Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (31)
Eigene Frage stellen