Einkommensteuergesetz
| II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
| 8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
| b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) (§§ 15 - 17) |
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4) Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5) Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich. Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. § 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
| 1. | die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und | |
| 2. | zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen. |
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
Rechtsprechung zu § 17 EStG
1.632 Entscheidungen zu § 17 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 19.02.2013 - IX R 24/12
Positive Differenz der Rückgewähr von Einlagen gegenüber den Anschaffungskosten ...
- BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12
Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - 6 K 3822/11
Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ...
- FG Baden-Württemberg, 28.12.2011 - 6 K 3822/11
- BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 17.04.2008 - 6 K 461/04
Abzugsfähigkeit von i.R.d. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung anfallenden ...
- FG Münster, 17.04.2008 - 6 K 461/04
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
Beteiligungsquote
Zum selben Verfahren:
- BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02
Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. ...
- BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03
Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10 ...
- BFH, 10.08.2005 - VIII R 22/05
Absenkung Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG - Verfassungsmäßigkeit
- BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02
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Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
- Gewinn
- § 6 (Bewertung)
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Gewerbebetrieb
- § 16 (Veräußerung des Betriebs)
- Tarif
- § 33a (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen)
- Steuerermäßigungen
- Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
- § 35b (Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer)
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 17 des Gesetzes
- § 53 (Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 (Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
- Steuerliche Regelungen
- § 20 (Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften)