Einkommensteuergesetz
| II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
| 8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
| d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) (§§ 19 - 19) |
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
| 1. | Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; | ||
| 2. | Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; | ||
| 3. | laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungsgelder; Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich | ||
| a) | seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder | ||
| b) | des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung. | ||
| Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt. Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt. | |||
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind
Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
| Jahr des Versorgungsbeginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro | |
| in % der Versorgungsbezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
| bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
| ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
| 2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
| 2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
| 2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
| 2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
| 2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
| 2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
| 2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
| 2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
| 2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
| 2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
| 2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
| 2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
| 2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
| 2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
| 2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
| 2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
| 2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
| 2024 | 12,8 | 960 | 288 |
| 2025 | 12,0 | 900 | 270 |
| 2026 | 11,2 | 840 | 252 |
| 2027 | 10,4 | 780 | 234 |
| 2028 | 9,6 | 720 | 216 |
| 2029 | 8,8 | 660 | 198 |
| 2030 | 8,0 | 600 | 180 |
| 2031 | 7,2 | 540 | 162 |
| 2032 | 6,4 | 480 | 144 |
| 2033 | 5,6 | 420 | 126 |
| 2034 | 4,8 | 360 | 108 |
| 2035 | 4,0 | 300 | 90 |
| 2036 | 3,2 | 240 | 72 |
| 2037 | 2,4 | 180 | 54 |
| 2038 | 1,6 | 120 | 36 |
| 2039 | 0,8 | 60 | 18 |
| 2040 | 0,0 | 0 | 0 |
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
| a) | bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, | |
| b) | bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat, |
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs. Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs. Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung. Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend. Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.
Rechtsprechung zu § 19 EStG
2.428 Entscheidungen zu § 19 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06
Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als ...
- BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08
Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen ...
- BFH, 15.06.2010 - X R 23/08
Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen ...
- BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07
Versorgungsbezüge bei unwiderruflicher Freistellung vom Dienst bis zur Versetzung ...
- BFH, 11.02.2009 - VI B 93/08
Private Fahrzeugnutzung - Entkräftung des Anscheinsbeweises bei 1%-Regelung - ...
- BFH, 11.12.2008 - X B 179/08
Keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit der ...
- BFH, 21.10.2009 - I R 70/08
Lohnsteuererstattungsanspruch bei abkommenswidriger Lohnsteuereinbehaltung
- BFH, 16.10.2002 - XI R 23/00
Vorwegabzug für Vorsorgaufwendungen
- BFH, 13.11.2012 - VI R 38/11
Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Rödl & Partner GbR
28.09.2012
28.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht
BMF-Schreiben
- BMF, 26.04.2010, IV C 3 - S 2222/09/10041; IV C 5 - S 2345/08/0001 (2010/0318779)
- BMF, 09.04.2010, IV C 3 - S 2221/09/10024 (2010/0267359)
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG und § 22 Nummer 1c EStG
§ 10 EStG; § 22 EStG; § 21 VersAusglG; § 23 VersAusglG; § 26 VersAusglG; § 22 VersAusglG; § 19 EStG; § 1587k BGB a. F.; § 1587g BGB a. F.; § 1587i BGB a. F.; § 1587l BGB a. F. - BMF, 31.03.2010, IV C 3 - S 2222/09/10041; IV C 5 - S 2333/07/0003 (2010/0256374)
Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung
§ 10a EStG; § 91 EStG; § 82 EStG; § 22 Nr. 5 EStG; § 97 EStG; § 92a Abs. 1 EStG; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG; § 3 Nr. 63 EStG; § 3 Nr. 66 EStG; § 3 Nr. 55 EStG; § 3 Nr. 56 EStG; § 40b EStG a. F.; § 52 Abs. 34c EStG; § 16 BetrAVG; § 10 VersAusglG; § 3 Nr
Literatur im Internet zu § 19 EStG
- Steuerrecht für die Praxis: Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
von Christoph (Hrsg.) (Einführung, PDF-Format)
(Leseprobe)
über www.memento.de - § 19 EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Freibetrag
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Deutschland)
Versorgungsfreibetrag (EStG) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
- Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- § 9a (Pauschbeträge für Werbungskosten)
- Tarif
- § 33a (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen)
- Steuerermäßigungen
- Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34d (Ausländische Einkünfte)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Zerlegung
- § 31 (Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)