Einkommensteuergesetz
| II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
| 8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
| f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6) (§ 21) |
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Rechtsprechung zu § 21 EStG
Rechtsprechungsübersichten:
- 226 Entscheidungen zu § 21 EStG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 42 Urteilsbesprechungen zu § 21 EStG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 21 EStG
- § 21 EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 21 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- EStG
- Einkommen
- Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- Steuerermäßigungen
- Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34d (Ausländische Einkünfte)
- Steuererhebung
- Erhebung der Einkommensteuer
- § 37 (Einkommensteuer-Vorauszahlung)
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 21 EStG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (19)
Eigene Frage stellen