Einkommensteuergesetz
| II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
| 8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
| h) Gemeinsame Vorschriften (§§ 24 - 24b) |
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
| 1. | Entschädigungen, die gewährt worden sind | ||
| a) | als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder | ||
| b) | für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; | ||
| c) | als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs; | ||
| 2. | Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; | ||
| 3. | Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. | ||
Rechtsprechung zu § 24 EStG
Rechtsprechungsübersichten:
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BMF-Schreiben
Literatur im Internet zu § 24 EStG
Querverweise
Auf § 24 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- EStG
- Einkommen
- Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Gewerbebetrieb
- § 15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
- Tarif
- § 34 (Außerordentliche Einkünfte)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39b (Einbehaltung der Lohnsteuer)
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
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