Einkommensteuergesetz

   III. Veranlagung (§§ 25 - 30)   
§ 26
Veranlagung von Ehegatten

(1)  Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2. sie nicht dauernd getrennt leben und
3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.

 Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)  Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.  Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.  Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.  Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1. ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2. die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3. der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.  Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Rechtsprechung zu § 26 EStG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 26 EStG

Querverweise

Auf § 26 EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Steuerpflicht
     
      Einkommen
        Steuerfreie Einnahmen
        Gewinn
          § 7b (Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen)
        Sonderausgaben
          § 10
          § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)
          § 10d (Verlustabzug)
          § 10e (Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus)
          § 10f (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
        Die einzelnen Einkunftsarten
          Land- und Forstwirtschaft
            § 14a (Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe)
          Gemeinsame Vorschriften
            § 24b (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
     
      Veranlagung
        § 26a (Einzelveranlagung von Ehegatten)
     
      Tarif
        § 32 (Kinder, Freibeträge für Kinder)
        § 32a (Einkommensteuertarif)
     
      Steuerermäßigungen
        Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
     
      Steuererhebung
        Erhebung der Einkommensteuer
          § 36 (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer)
        Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
          § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
     
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
        § 53 (Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995)
     
      Altersvorsorgezulage
        § 79 (Zulageberechtigte)
        § 85 (Kinderzulage)
        § 92a (Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung)
        § 93 (Schädliche Verwendung)

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