Einkommensteuergesetz
| III. Veranlagung (§§ 25 - 30) |
(1) Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
| 1. | beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind, | |
| 2. | sie nicht dauernd getrennt leben und | |
| 3. | bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. |
Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.
(2) Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
Rechtsprechung zu § 26 EStG
- 98 Entscheidungen zu § 26 EStG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 26 EStG
- Die Verletzung ehelicher Pflichten und ihre Folgen
von Wiss. Mit. Anne Sanders, Universität Köln
Forum Familienrecht 1+2/2005, S. 12-19
über www.forum-familienrecht.de - § 26 EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Veranlagung (Steuerrecht)
Ehegattenveranlagung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- EStG
- Steuerpflicht
- § 1a
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
- Gewinn
- § 7b (Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen)
- Sonderausgaben
- Veranlagung
- § 26a (Einzelveranlagung von Ehegatten)
- Steuerermäßigungen
- Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 34e
- Steuererhebung
- Erhebung der Einkommensteuer
- § 36 (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer)
- Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 25 des Gesetzes
- § 56 (Steuererklärungspflicht)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (28)
Eigene Frage stellen