Einkommensteuergesetz
| III. Veranlagung (§§ 25 - 30) |
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Rechtsprechung zu § 26b EStG
Rechtsprechungsübersichten:
- 84 Entscheidungen zu § 26b EStG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 26b EStG
- § 26b EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Veranlagung (Steuerrecht)
Ehegattenveranlagung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 26b EStG verweisen folgende Vorschriften:
- EStG
- Einkommen
- Sonderausgaben
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Land- und Forstwirtschaft
- § 14a (Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe)
- Steuerermäßigungen
- Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 34e
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes
- § 62d (Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 26b EStG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (13)
Eigene Frage stellen