Einkommensteuergesetz
| III. Veranlagung (§§ 25 - 30) |
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Rechtsprechung zu § 26b EStG
624 Entscheidungen zu § 26b EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
- BFH, 29.07.2010 - VI R 60/09
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen - Auslegung des Begriffs "inländischer ...
- BFH, 22.02.2006 - I R 60/05
Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1997 für ...
- BGH, 17.02.2010 - XII ZR 104/07
Ausgleich des steuerlichen Nachteils eines unterhaltsberechtigten früheren ...
- VG München, 21.03.2013 - M 10 K 12.3768
- BGH, 17.04.2008 - 5 StR 547/07
Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung (Mittäterschaft; ...
- FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG / ...
- FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 380/09
Versagung der Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner nicht ...
- FG München, 28.11.2007 - 10 K 4915/06
Vorliegen der Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung; Ehegattenwahlrecht ...
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Literatur im Internet zu § 26b EStG
- § 26b EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Veranlagung (Steuerrecht)
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Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sonderausgaben
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Land- und Forstwirtschaft
- § 14a (Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe)
- Steuerermäßigungen
- Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 34e
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes
- § 62d (Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten)