Einkommensteuergesetz

   III. Veranlagung (§§ 25 - 30)   

§ 26b
Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Rechtsprechung zu § 26b EStG

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Literatur im Internet zu § 26b EStG

Querverweise

Auf § 26b EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Einkommen
        Sonderausgaben
          § 10b (Steuerbegünstigte Zwecke)
          § 10d (Verlustabzug)
          § 10e (Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus)
        Die einzelnen Einkunftsarten
          Land- und Forstwirtschaft
            § 14a (Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe)
     
      Veranlagung
        § 25 (Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht)
        § 26 (Veranlagung von Ehegatten)
     
      Tarif
        § 32 (Kinder, Freibeträge für Kinder)
        § 32a (Einkommensteuertarif)
     
      Steuerermäßigungen
        Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
     
      Steuererhebung
        Erhebung der Einkommensteuer
          § 36 (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer)
        Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
          § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
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