Einkommensteuergesetz
| III. Veranlagung (§§ 25 - 30) |
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Rechtsprechung zu § 26b EStG
531 Entscheidungen zu § 26b EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 29.07.2010 - VI R 60/09
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen - Auslegung des Begriffs "inländischer ...
- BFH, 09.04.1987 - IV R 192/85
- BFH, 22.02.2006 - I R 60/05
Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1997 für ...
- BFH, 24.05.1985 - VI R 204/82
Zusammenveranlagte Ehegatten
- BFH, 08.03.1973 - VI R 305/68
Wechsel von Zusammenveranlagung zur getrennten ESt-Veranlagung bei ...
- FG München, 28.11.2007 - 10 K 4915/06
Vorliegen der Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung; Ehegattenwahlrecht ...
- FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 380/09
Versagung der Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner nicht ...
Zum selben Verfahren:
- FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG / ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.07.2006 - III R 8/04
Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen des Partners einer eingetragenen ...
- BFH, 20.07.2006 - III R 8/04
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Literatur im Internet zu § 26b EStG
- § 26b EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Veranlagung (Steuerrecht)
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Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sonderausgaben
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Land- und Forstwirtschaft
- § 14a (Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe)
- Steuerermäßigungen
- Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 34e
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes
- § 62d (Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten)
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