Einkommensteuergesetz

   III. Veranlagung (§§ 25 - 30)   
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Textdarstellung

  

§ 28
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Rechtsprechung zu § 28 EStG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 28 EStG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  §§ 1483 ff. (Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft)
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