Einkommensteuergesetz
IV. Tarif (§§ 31 - 34b) |
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. 4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde. 6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. 7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 | |
19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 31 EStG
1.485 Entscheidungen zu § 31 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 26.05.2021 - III R 50/19
Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. beim ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 17.09.2019 - 6 K 174/19
Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld
- FG Hessen, 17.09.2019 - 6 K 174/19
- BFH, 13.09.2012 - V R 59/10
Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 21.01.2010 - 14 K 2364/08
Hinzurechnung von Kindergeld trotz Verzicht; Maßgeblichkeit des ...
- FG Düsseldorf, 21.01.2010 - 14 K 2364/08
- FG Köln, 05.02.2020 - 14 K 1612/19
Einkommensteuer: Im Veranlagungszeitraum abstrakt bestehender Kindergeldanspruch ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 26.10.2021 - III R 18/20
Kindergeld, Hinzurechnung, Einkommensteuer, Festsetzung, Erhebung
- BFH, 26.10.2021 - III R 18/20
- BFH, 14.04.2021 - III R 34/19
Übertragung kindbedingter Freibeträge; Familienleistungsausgleich beim Eingreifen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 17.04.2019 - 15 K 1127/18
Kinderfreibetrag: Günstigerprüfung nach § 31 EStG - Berücksichtigung der ...
- FG Düsseldorf, 17.04.2019 - 15 K 1127/18
- BFH, 20.12.2012 - III R 29/12
Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG - Keine ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 8 K 15238/08
Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld bei der Günstigerprüfung unabhängig ...
- FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 8 K 15238/08
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 31 EStG
12.11.2009 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 31 Satz 5 und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 3785 |
§ 31 EStG in Nachschlagewerken
- § 31 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kindergeld (Deutschland)
- Familienleistungsausgleich
Querverweise
Auf § 31 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 37 (Einkommensteuer-Vorauszahlung)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Einweisungsvorschriften
- Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
- § 25 (Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 39 (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen)
- Kostenbeteiligung
- Ergänzende Vorschriften
- § 97a (Pflicht zur Auskunft)