Einkommensteuergesetz

   IV. Tarif (§§ 31 - 34b)   
§ 32a
Einkommensteuertarif

(1)  Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.  Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:
(939,68 ⋅ y + 1 400) ⋅ y;
3. von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:
(228,74 ⋅ z + 2 397) ⋅ z + 1 007;
4. von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:
0,42 ⋅ x - 8 064;
5. von 250 401 Euro an:
0,45 ⋅ x - 15 576.

 "y" ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.  "z" ist ein Zehntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.  "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.  Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)  Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Rechtsprechung zu § 32a EStG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 32a EStG

Querverweise

Auf § 32a EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Steuerpflicht
        § 1 (Steuerpflicht)
        § 1a
     
      Tarif
        § 32b (Progressionsvorbehalt)
        § 32c (Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften)
        § 33 (Außergewöhnliche Belastungen)
     
      Steuerermäßigungen
        Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
     
      Steuererhebung
        Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)
          § 39b (Einbehaltung der Lohnsteuer)
          § 39f (Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V)
     
      Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
        § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
     
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 51 (Ermächtigungen)
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850c (Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen)

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