Einkommensteuergesetz
| IV. Tarif (§§ 31 - 34b) |
(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2013 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
"y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
| 1. | bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, | ||
| 2. | bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr | ||
| a) | der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, | ||
| b) | der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und | ||
| c) | der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. | ||
| Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. | |||
Rechtsprechung zu § 32a EStG
747 Entscheidungen zu § 32a EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 28.04.2010 - VI B 167/09
Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine ...
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- BVerfG, 13.04.2012 - 2 BvR 1384/10
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
- FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 169/08
Verfassungsgemäßheit der Tarifvorschrift § 32a EStG - steuerfreie ...
- BVerfG, 13.04.2012 - 2 BvR 1384/10
- BFH, 19.11.2008 - I B 90/08
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Mindeststeuersatz nach § 50 Abs. ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 22.04.2008 - 13 K 653/07
Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Ansatz des ...
- FG München, 22.04.2008 - 13 K 653/07
- FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05
Besteuerung von Kapitaleinkünften aus den Jahren 2000 bis 2002 verfassungswidrig?
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Unzulässige Vorlage eines Finanzgerichts zur Zinsbesteuerung und zum ...
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Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.07.2006 - III R 8/04
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Literatur im Internet zu § 32a EStG
- § 32a EStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Rente - § 32a EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuertarif
Grundfreibetrag
Einkommensteuertarif
Ehegattensplitting
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Querverweise
- EStG
- Tarif
- Steuerermäßigungen
- Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34c
- Steuererhebung
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 25 des Gesetzes
- § 56 (Steuererklärungspflicht)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850c (Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen)