Einkommensteuergesetz

   IV. Tarif (§§ 31 - 34b)   
§ 33
Außergewöhnliche Belastungen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)  Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.  Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 9 Absatz 5 oder § 9c fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.  Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

(3)  Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag der Einkünftebis 15 340 EURüber 15 340 EUR bis 51 130 EURüber 51 130 EUR
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1, /td>567
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren)456
zu berechnen ist;
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei Kindern234
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

 Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

Rechtsprechung zu § 33 EStG

Literatur im Internet zu § 33 EStG

Querverweise

Auf § 33 EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Einkommen
        Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
          § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
        Steuerfreie Einnahmen
        Nicht abzugsfähige Ausgaben
     
      Veranlagung
        § 26a (Getrennte Veranlagung von Ehegatten)
     
      Tarif
        § 33a (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen)
        § 33b (Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen)
     
      Steuererhebung
        Erhebung der Einkommensteuer
          § 37 (Einkommensteuer-Vorauszahlung)
        Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)
     
      Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
        § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht