Einkommensteuergesetz
| IV. Tarif (§§ 31 - 34b) |
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
(3) Die zumutbare Belastung beträgt
| bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR |
| 1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
| a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 |
| b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) | 4 | 5 | 6 |
| zu berechnen ist; | |||
| 2. bei Steuerpflichtigen mit | |||
| a) einem Kind oder zwei Kindern | 2 | 3 | 4 |
| b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 |
| Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. | |||
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 33 EStG
1.513 Entscheidungen zu § 33 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 26.06.1992 - III R 8/91
Unterbringung eines Legasthenikers als außergewöhnliche Belastung i.S. des § ...
- BFH, 18.07.1986 - III R 178/80
Zahlungen für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nicht »zwangsläufig«
- BFH, 06.05.1994 - III R 27/92
Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?
- BFH, 18.04.1990 - III R 160/86
Privatschulkosten für legastheniekrankes Kind außergewöhnliche Belastung?
- BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09
Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 31.01.2008 - 9 K 1661/05
Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche des Kindes - ...
- FG Hessen, 31.01.2008 - 9 K 1661/05
- BFH, 09.08.2001 - III R 6/01
Steuerrecht - Asbestsanierung: Außergewöhnliche Belastung?
- FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 317/09
Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.04.2010 - VI R 51/09
Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen ...
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Literatur im Internet zu § 33 EStG
- § 33 EStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungskosten im Steuerrecht - § 33 EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- EStG
- Tarif
- Steuererhebung
- Erhebung der Einkommensteuer
- § 37 (Einkommensteuer-Vorauszahlung)
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 33 des Gesetzes
- § 64 (Nachweis von Krankheitskosten)
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