Einkommensteuergesetz
| IV. Tarif (§§ 31 - 34b) |
(1) Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Die Pauschbeträge erhalten
(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3 700 Euro.
(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
| 1. | nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder | |
| 2. | nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder | |
| 3. | nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder | |
| 4. | nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. |
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.
(5) Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.
(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen, geteilt.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.
Rechtsprechung zu § 33b EStG
545 Entscheidungen zu § 33b EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 04.11.2004 - III R 38/02
Steuerabzug für Behinderte beschränkt // "Wahlrecht" zwischen Pauschbetrag und ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 13.11.2002 - 1 K 3810/02
Keine doppelte Berücksichtigung behinderungsbedingter Heimunterbringungskosten ...
- FG München, 13.11.2002 - 1 K 3810/02
- BFH, 09.02.2012 - III R 53/10
Kindergeld für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe tagsüber teilstationär in ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 06.05.2009 - 15 K 446/08
Kindergeld: Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in ...
- FG Niedersachsen, 06.05.2009 - 15 K 446/08
- OLG Hamm, 22.05.2007 - 3 UF 338/06
Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei der Berechnung des ...
- BFH, 02.06.2005 - III R 15/04
Keine Übertragung eines Pauschbetrages für ein im Ausland außerhalb eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 26.02.2004 - 5 K 2096/00
Anspruch eines unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Gewährung eines ...
- FG Sachsen, 26.02.2004 - 5 K 2096/00
- FG Niedersachsen, 12.05.2009 - 10 K 160/06
Zulässigkeit einer anderen als der hälftigen Aufteilung beim ...
- BFH, 17.07.2008 - III R 98/06
Entgeltlichkeit von Pflegeleistungen - Aufteilung des Pflegepauschbetrags
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Literatur im Internet zu § 33b EStG
- § 33b EStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Rente - § 33b EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hinterbliebenen-Pauschbetrag - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Nicht abzugsfähige Ausgaben
- § 12
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)
- Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
- § 145 (Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle)