(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend. Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. § 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.
(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.
Rechtsprechung zu § 3c EStG
551 Entscheidungen zu § 3c EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11
Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende ...
- BFH, 13.12.2012 - IV R 51/09
Keine Kürzung von im Jahr 2000 geleisteten Aufwendungen aufgrund von erstmals ...
- BFH, 18.04.2012 - X R 5/10
Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf ...
- BFH, 19.06.2007 - VIII R 69/05
Hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ist ...
- BFH, 18.04.2012 - X R 7/10
Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf ...
- BFH, 25.06.2009 - IX R 42/08
Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften
- BFH, 07.09.2005 - I R 118/04
Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG keine Einnahme i.S. des § ...
- BFH, 18.03.2010 - IX B 227/09
Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust
- BFH, 27.03.2007 - VIII R 10/06
Voller Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Aufstockung einer ...
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Literatur im Internet zu § 3c EStG
- § 3c EStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
- Gewinn
- § 6b (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter)
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Gewerbebetrieb
- § 15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
- Tarif
- § 34 (Außerordentliche Einkünfte)