Einkommensteuergesetz
VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47) |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42g) |
(1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
1. | dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), | |
2. | die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. |
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.
(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat. 3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
(3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde. 2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird. 2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. 5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden. 6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.
Hinweis der Redaktion zu Absatz 4:Siehe Bekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 29.06.2021 (BGBl. I S. 2247)
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
23.06.2022 | Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) | 19.06.2022 | |
18.05.2021 | Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt | 12.05.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) | 30.06.2017 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
03.05.2016 | Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt | 24.02.2016 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) | 20.12.2008 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 41a EStG
779 Entscheidungen zu § 41a EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 18.12.2019 - VI R 30/17
Keine Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer bei überwiegend nicht qualifiziertem ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 27.04.2017 - 14 K 15/17
§ 41a Abs. 4 EStG ist nicht bezogen auf das Wirtschafts- oder Kalenderjahr ...
- FG Niedersachsen, 27.04.2017 - 14 K 15/17
- BGH, 13.06.2023 - 1 StR 126/23
Bestimmen des Schuldumfangs bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung nach dem ...
- BFH, 29.11.2016 - VI R 61/14
Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten
- FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der ...
- BGH, 11.10.2018 - VII ZR 298/17
Nichtigkeit eines privatrechtlichen Vertrages: Gesetzesverstoß wegen Umgehung von ...
- BFH, 13.07.2011 - VI R 84/10
Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt - Verweildauer von 183 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 84/08
Kürzung einbehaltener Lohnsteuer bei Einschiffsgesellschaften; Abziehbarkeit von ...
- FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 84/08
- FG Niedersachsen, 21.06.2017 - 14 K 316/16
Lohnsteuer Nachforderung Januar 2013 - November 2015
- FG Hessen, 19.11.2019 - 6 K 360/18
Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten entstanden durch die ...
Querverweise
Auf § 41a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 37a (Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte)
- VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
- § 48c (Anrechnung)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 117 (Auszahlung an Arbeitnehmer)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 20a (Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Steuererklärungen
- § 152 (Verspätungszuschlag)