Einkommensteuergesetz
VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47) |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42g) |
1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. 2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.
Rechtsprechung zu § 42e EStG
215 Entscheidungen zu § 42e EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19
Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 11.04.2019 - 6 K 306/18
Widerruf einer lohnsteuerlichen Aurufungsauskunft hinsichtlich eines ...
- FG Hessen, 11.04.2019 - 6 K 306/18
- BFH, 15.01.2015 - VI B 103/14
Lohnsteueranrufungsauskunft: Antrag auf AdV des Widerrufs einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2014 - 8 V 8135/14
Aussetzung der Vollziehung für Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § ...
- FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2014 - 8 V 8135/14
- FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18
Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der ...
- BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07
Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 14.10.2005 - 11 K 626/02
Charakter und Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft gem. § 42e ...
- FG Niedersachsen, 14.10.2005 - 11 K 626/02
- BFH, 13.01.2011 - VI R 63/09
Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1116/09
Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse; ...
- FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1116/09
- BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13
Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft - kein Anspruch auf bestimmten ...
Querverweise
Auf § 42e EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- d) Nichtselbständige Arbeit
- § 19a (Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen)
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 20a (Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- I. Allgemeines
- § 89a (Vorabverständigungsverfahren)