Einkommensteuergesetz
| VII. Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48 - 48d) |
(1) Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
über den Steuerabzug abzurechnen.
(3) Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
(4) § 50b gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 48a EStG
17 Entscheidungen zu § 48a EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 29.10.2008 - I B 160/08
Steuerrecht-Zur Vereinbarkeit d. in §§ 48ff.EStG angeord.Steuerabzugsverfahrens
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