Einkommensteuergesetz
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48 - 48d) |
(1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. 2Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. 3Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
über den Steuerabzug abzurechnen.
(3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
(4) § 50b gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 48a EStG
37 Entscheidungen zu § 48a EStG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
- FG Münster, 12.07.2012 - 13 K 2592/08
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- FG München, 24.09.2009 - 7 K 1238/08
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- BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
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Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17
§ 48, § 48d EStG
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 66/17
§ 48, § 48d EStG
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17
- OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22
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Querverweise
Auf § 48a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
- § 48c (Anrechnung)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51 (Ermächtigungen)