Einkommensteuergesetz
| VII. Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48 - 48d) |
(1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Der Anspruch ist durch Antrag nach § 48c Absatz 2 geltend zu machen. Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. § 48b gilt entsprechend. Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
(2) Unbeschadet des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.
Rechtsprechung zu § 48d EStG
4 Entscheidungen zu § 48d EStG in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 04.03.2002 - 10 V 1007/02
Steuerabzug bei Bauleistungen; Freistellungsbescheinigung; Inländischer Anbieter; ...
- BFH, 29.10.2008 - I B 160/08
Steuerrecht-Zur Vereinbarkeit d. in §§ 48ff.EStG angeord.Steuerabzugsverfahrens
- LG Darmstadt, 19.12.2007 - 7 S 123/07
Bauvertrag - Subunternehmer-Rechnung: Mit oder ohne Umsatzsteuer?
- FG Düsseldorf, 22.08.2002 - 14 K 1418/02
Bauabzugssteuer; Freistellungsbescheinigung; Gefährdung des Steueranspruchs; ...
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Literatur im Internet zu § 48d EStG
- § 48d EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bauabzugsteuer - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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