(1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
| 1. | Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind; | |
| 2. | bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. |
Rechtsprechung zu § 4a EStG
251 Entscheidungen zu § 4a EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 18.08.2010 - X R 8/07
Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 28.02.2007 - 7 K 5172/04
Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Inhalt ...
- FG Düsseldorf, 28.02.2007 - 7 K 5172/04
- BFH, 16.12.2003 - VIII R 89/02
Betriebsaufspaltung: Gestaltungsmissbrauch durch abweichendes Wirtschaftsjahr der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 30.09.2002 - IV 789/95
Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bei Betriebsaufspaltung - ...
- FG Schleswig-Holstein, 30.09.2002 - IV 789/95
- EuGH, 16.06.2011 - C-10/10
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Abzugsfähigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Art. 56 EG ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10
- FG Niedersachsen, 11.11.2008 - 4 K 238/08
Abweichendes Wirtschaftsjahr gem. § 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG: keine ...
Zum selben Verfahren:
- FG Bremen, 16.03.2005 - 2 K 179/04
Einkünfte eines Krankenhausarztes aus ärztlicher Notfalldiensttätigkeit als ...
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Literatur im Internet zu § 4a EStG
- § 4a EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51 (Ermächtigungen)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
- § 8c (Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten)