Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.
Rechtsprechung zu § 4b EStG
29 Entscheidungen zu § 4b EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 17.04.1986 - IV R 2/86
Direktversicherung an Arbeitnehmer-Ehegatten
- BFH, 05.02.1987 - IV R 198/84
Direktversicherung von Arbeitnehmer-Ehegatten
- BFH, 10.06.2008 - VIII R 68/06
Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 4 K 282/02
Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmerehegatten
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 4 K 282/02
- BFH, 19.06.2007 - VIII R 100/04
Betragsmäßige Begrenzung der jährlichen Zuwendungen an Unterstützungskassen nach ...
- FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 8 K 57/04
Versicherungsansprüche auf das Leben oder den Todesfall eines Mitunternehmers ...
- FG Rheinland-Pfalz, 25.11.1998 - 1 K 2490/98
Überversorgung durch Direktversicherung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis
- FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2001 - 4 K 2670/99
Altersvorsorge - Ungekürzter Vorwegabzug bei Direktversicherung
- FG München, 07.12.2011 - 4 K 1146/09
Steuerberaterprüfung: Bewertung der Aufsichtsarbeit - Überdenkungsverfahren
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