Einkommensteuergesetz

   IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b - 61)   

§ 50b
Prüfungsrecht

 Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c oder für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen.  Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 50b EStG

4 Entscheidungen zu § 50b EStG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 50b EStG

Querverweise

Auf § 50b EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Steuerabzug bei Bauleistungen
        § 48a (Verfahren)
     
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
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