Einkommensteuergesetz

   IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b - 61)   
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Textdarstellung

  

§ 50h
Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne des § 50g Absatz 3 Nummer 5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g Absatz 6 Satz 2 zuständig ist, für die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist.

Fassung aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl. I S. 1652), in Kraft getreten am 25.07.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.07.2006
Änderung
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Änderung
Steueränderungsgesetz 200719.07.2006BGBl. I S. 1652

Rechtsprechung zu § 50h EStG

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