Einkommensteuergesetz
| IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b - 61) |
§ 56
Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt Folgendes:
§ 7 Absatz 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Rechtsprechung zu § 56 EStG
11 Entscheidungen zu § 56 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Münster, 01.03.2007 - 6 K 2399/04
Möglichkeit des Steuerpflichtigen zur Bilanzberichtigung nach Einreichung der ...
- FG Münster, 01.03.2007 - 6 K 2375/04
Nachträgliche Änderung einer Bilanz im Rahmen der einkommensteuerrrechtlichen ...
- FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2005 - 1 K 2020/04
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
- FG Münster, 16.11.2005 - 10 K 1086/04
Antragsfrist für den Erlass eines Bescheides über die gesonderte ...
- BFH, 21.10.1997 - IX R 29/95
Nutzungswertbesteuerung im Beitrittsgebiet
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 07.11.2000 - IV 1009/99
Keine Anwendung der großen Übergangsregelung für die Nutzungswertbesteuerung von ...
- FG Thüringen, 07.11.2000 - IV 1009/99
- BVerfG, 08.03.1978 - 1 BvR 117/78
- BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 811/76
- BFH, 29.08.1985 - IV R 204/81
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