Einkommensteuergesetz
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b - 61) |
§ 56
Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt Folgendes:
§ 7 Absatz 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Rechtsprechung zu § 56 EStG
20 Entscheidungen zu § 56 EStG in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2016 - L 2 R 148/15
Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Feststellung der ...
- BFH, 21.10.1997 - IX R 29/95
Nutzungswertbesteuerung im Beitrittsgebiet
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 03.05.1995 - I 139/94
- FG Thüringen, 07.11.2000 - IV 1009/99
Keine Anwendung der großen Übergangsregelung für die Nutzungswertbesteuerung von ...
- FG München, 07.06.2016 - 12 K 734/16
Erhöhung der Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit durch das Finanzamt
- FG Münster, 01.03.2007 - 6 K 2375/04
Nachträgliche Änderung einer Bilanz im Rahmen der einkommensteuerrrechtlichen ...
- FG Münster, 01.03.2007 - 6 K 2399/04
Möglichkeit des Steuerpflichtigen zur Bilanzberichtigung nach Einreichung der ...
- FG Münster, 16.11.2005 - 10 K 1086/04
Antragsfrist für den Erlass eines Bescheides über die gesonderte ...
- FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2005 - 1 K 2020/04
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
- FG Niedersachsen, 26.06.2019 - 9 K 49/18
Rechtsfolgen der Abgabe der Steuererklärung bei unzuständigen Finanzamt; ...