Einkommensteuergesetz

   X. Kindergeld (§§ 62 - 78)   
§ 62
Anspruchsberechtigte

(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

Rechtsprechung zu § 62 EStG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 62 EStG

Querverweise

Auf § 62 EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
     
      Kindergeld
        § 63 (Kinder)
        § 70 (Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes)
Redaktionelle Querverweise zu § 62 EStG:
    EStG
      Einkommen
        Die einzelnen Einkunftsarten
          Gemeinsame Vorschriften
            § 24b I (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) (zu §§ 62 ff)

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