Einkommensteuergesetz
| X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
| 1. | im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder | ||
| 2. | ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland | ||
| a) | nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder | ||
| b) | nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. | ||
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
| 1. | eine Niederlassungserlaubnis besitzt, | ||
| 2. | eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde | ||
| a) | nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, | ||
| b) | nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, | ||
| c) | nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt | ||
| oder | |||
| 3. | eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und | ||
| a) | sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und | ||
| b) | im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. | ||
Rechtsprechung zu § 62 EStG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 62 EStG
Querverweise
Auf § 62 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- EStG
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- EStG
- Einkommen
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Gemeinsame Vorschriften
- § 24b I (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) (zu §§ 62 ff)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- §§ 1 ff (Berechtigte) (zu §§ 62 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1612b (Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld) (zu §§ 62 ff)
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