Einkommensteuergesetz
| X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro. Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Rechtsprechung zu § 66 EStG
437 Entscheidungen zu § 66 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 24.10.2000 - VI R 65/99
Festsetzungsfrist für Kindergeld
- BFH, 10.01.2013 - III B 103/12
Kein Anspruch auf Kindergeld in Höhe der vollen Sätze des § 66 Abs. 1 Satz ...
- BFH, 26.02.2002 - VIII R 92/98
Kindergeld für das Kalenderjahr 1996 verfassungsgemäß
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 16.03.1998 - 2 K 2032/96
Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit; Höhe; Existenzminimum - Verfassungsmäßigkeit ...
- FG Hessen, 16.03.1998 - 2 K 2032/96
- BFH, 14.05.2002 - VIII R 68/00
Verfassungsmäßigkeit der Frist des § 66 Abs. 3 EStG 1990
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02
Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist für die rückwirkende Stellung von ...
- BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02
- BFH, 27.09.2012 - III R 2/11
Keine Abzweigung des Kinderbonus an Sozialleistungsträger
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen-Anhalt, 29.12.2010 - 4 K 305/10
Kein Anspruch auf Abzweigung des Kinderbonus von 100 EUR
- FG Sachsen-Anhalt, 29.12.2010 - 4 K 305/10
- FG Brandenburg, 24.08.2006 - 6 K 2294/03
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 66 EStG
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Literatur im Internet zu § 66 EStG
- § 66 EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kindergeld (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- EStG
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Kindergeld
- Altersvorsorgezulage
- § 85 (Kinderzulage)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 39 (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 52 (Einkommensanrechnung)