Einkommensteuergesetz

   X. Kindergeld (§§ 62 - 78)   

§ 66
Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

(1)  Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro.  Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Rechtsprechung zu § 66 EStG

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Literatur im Internet zu § 66 EStG

Querverweise

Auf § 66 EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
     
      Kindergeld
        § 65 (Andere Leistungen für Kinder)
        § 70 (Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes)
        § 74 (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen)
     
      Altersvorsorgezulage
        § 85 (Kinderzulage)
    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
      Leistungen der Jugendhilfe
        Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
          Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
            § 39 (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen)
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