§ 6c
Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
(1) § 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Absatz 5 vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.
Rechtsprechung zu § 6c EStG
115 Entscheidungen zu § 6c EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99
Gewinnübertragung nach § 6 c EStG
- BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00
Reinvestitionsrücklage bei Land- und Forstwirten
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 06.12.1999 - 14 K 37/94
Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach § 13 a EStG
- FG Niedersachsen, 06.12.1999 - 14 K 37/94
- FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01
- BFH, 11.02.2005 - VIII B 32/03
Wahlrecht nach § 6b EStG
- BFH, 07.05.1987 - IV R 150/84
6 c - Rücklage bei getrennter Veräußerung von Wald und Grundstück
- BFH, 12.11.1992 - IV R 92/91
Steuervergünstigung nach § 6 c EStG bei Übernahme von Überschußrechnung
- FG Niedersachsen, 11.12.2006 - 14 K 201/02
Rechtsverletzung auch durch zu niedrige Steuerfestsetzung - Änderung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07
Keine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides bei nachträglichem Antrag ...
- BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Rödl & Partner GbR
28.09.2012
28.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht
Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Land- und Forstwirtschaft
- § 13a (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen)
- Tarif
- § 34 (Außerordentliche Einkünfte)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)