§ 6c
Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
(1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. 2Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Absatz 5 vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. 2In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.
Rechtsprechung zu § 6c EStG
194 Entscheidungen zu § 6c EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.07.2018 - VI S 12/17
Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei Streit um Bildung einer ...
- FG Niedersachsen, 30.10.2013 - 3 K 487/12
Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks als ein vom Grund und Boden ...
- BFH, 24.07.2018 - VI S 12/17
- BFH, 06.12.2017 - VI R 68/15
Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme
Zum selben Verfahren:
- BFH - IV R 40/15 (anhängig)
Landwirtschaft, Entnahme, Buchwert, Tausch, Stille Reserven, Wahlrecht
- FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2014 - 2 K 1454/13
Entstehung und Höhe eines Entnahmegewinns
- BFH - IV R 40/15 (anhängig)
- BFH, 29.03.2017 - VI R 82/14
Treu und Glauben bei rechtsfehlerhafter Übertragung einer § 6c-Rücklage
Zum selben Verfahren:
- BFH - IV R 24/14 (anhängig)
Landwirtschaft, Grundstück, Betriebsvermögen, Stille Reserven, Treu und Glauben
- FG Hessen, 24.03.2014 - 13 K 2635/12
Betriebsvermögen beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch Erben ...
- BFH - IV R 24/14 (anhängig)
- BFH, 30.01.2013 - III R 72/11
Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c ...
Querverweise
Auf § 6c EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- IV. Tarif
- § 34 (Außerordentliche Einkünfte)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
- § 6 (Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs)
§ 7 (weggefallen)
§ 8 (Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert)
§ 8a (weggefallen)
§ 8b (Wirtschaftsjahr)
§ 8c (Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten)
§ 9 (weggefallen)
§ 9a (Anschaffung, Herstellung)
§ 10 (Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes)
§ 10a (weggefallen)
§ 11c (Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden)
§ 11d (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat)
§ 12 (weggefallen)
§ 11-11b (weggefallen)
Anlage 6 ((zu § 81 Abs. 3 Nr. 2) Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2)