(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen. 2Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. 3Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. 4Die Rücklage ist spätestens am Schluss des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) 1In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern auf Grund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können.
Hinweis der Redaktion zu Abs. 1 Satz 1:Siehe Art. 123 Abs. 4 Satz 1 EG-Vertrag in der Fassung vom 02.10.1997.
Rechtsprechung zu § 6d EStG
31 Entscheidungen zu § 6d EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 15.05.2014 - IV R 60/10
Keine Berücksichtigung des in eine Wertaufholungsrücklage eingestellten Betrags ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 15.11.2010 - 2 K 155/09
Tonnagebesteuerung: Berücksichtigung einer Wertaufholungsrücklage bei der ...
- FG Hamburg, 15.11.2010 - 2 K 155/09
- BFH, 29.07.1992 - I R 114/91
Zugrundelegung von zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern für Rücklage
- BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92
Prüfung der Betriebsstätteneigenschaft des vom Steuerpflichtigen erworbenen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 20.12.1990 - 3 B 38.90
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Frage ...
- BVerwG, 20.12.1990 - 3 B 38.90
- FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17
Behandlung einer ihre Grundlage in der Auflösung des Unterschiedsbetrags habenden ...
- BVerwG, 14.12.1987 - 7 B 240.87
Konzernrecht - Unternehmen - Abhängigkeit - Rücklagen - Gewinnminderung
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.1987 - 14 S 2612/86
Zum Begriff des herrschenden bzw abhängigen Unternehmens bei Erteilung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.1987 - 14 S 2612/86
- BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.93
Zu den Voraussetzungen der Rücklage nach § 6d EStG
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1990 - 4 A 1624/88
Kapitalanlage; Erwerb eines Gesellschaftsanteils; Wirtschaftsjahr des Erwerbes; ...
Querverweise
Auf § 6d EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
- § 6 (Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs)
§ 7 (weggefallen)
§ 8 (Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert)
§ 8a (weggefallen)
§ 8b (Wirtschaftsjahr)
§ 8c (Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten)
§ 9 (weggefallen)
§ 9a (Anschaffung, Herstellung)
§ 10 (Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes)
§ 10a (weggefallen)
§ 11c (Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden)
§ 11d (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat)
§ 12 (weggefallen)
§ 11-11b (weggefallen)
Anlage 6 ((zu § 81 Abs. 3 Nr. 2) Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2)