Einkommensteuergesetz
| X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Rechtsprechung zu § 74 EStG
397 Entscheidungen zu § 74 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -Einkommenseinsatz ...
- FG München, 24.05.2006 - 9 K 4733/02
Überleitung bzw. Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG 2002 an den ...
- BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 6/06 R
Keine Anrechnung von Kindergeld der Eltern bei den Grundsicherungsleistungen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 121/05
Bedarfsorientierte Grundsicherung - Einkommenseinsatz - Anrechnung des ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 121/05
- BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit - Sozialhilfe - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.10.2004 - VIII R 65/04
Kindergeld: Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG
- FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 454/11
Keine Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherung gem. § 41ff. SGB XII ...
- BFH, 19.04.2012 - III R 85/09
Erstattung oder Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger, der von ...
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Querverweise
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 94 (Umfang der Heranziehung)