Einkommensteuergesetz
| X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.
Rechtsprechung zu § 75 EStG
20 Entscheidungen zu § 75 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Sachsen, 19.07.2011 - 6 K 1290/06
Keine unbeschränkte Aufrechnung mit Kindergeldnachzahlungsbeträgen Nachzahlung ...
- BFH, 04.03.2011 - III B 166/10
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - ...
- FG Hamburg, 24.03.2005 - I 359/04
Kindergeld/Abgabenordnung: Doppelnatur des Kindergeldaufhebungs- und ...
- FG München, 25.06.2002 - 12 K 591/02
Aufrechnung gegen Ansprüche auf Kindergeld; Kindergeld
- FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 567/99
Kindergeld-Röckforderung; Einkommensteuer; Doppelzahlung; Erbenhaftung; ...
- FG Hessen, 07.09.2006 - 13 K 3592/04
Sozialhilfe als gegenüber dem Kindergeldanspruch nachrangige Leistung - ...
- FG Hamburg, 21.06.2000 - I 719/99
Aufrechnung von Kindergeldansprüchen
- VG Aachen, 26.09.2005 - 2 K 1376/03
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