Einkommensteuergesetz
X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
(1) Mit Ansprüchen auf Erstattung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2015 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 | |
19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 75 EStG
41 Entscheidungen zu § 75 EStG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 1482/19
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- BFH, 17.08.2023 - III R 37/22
Monatsbezug der Abrechnung über Säumniszuschläge in Kindergeldfällen
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2021 - L 14 AS 255/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - rechtsgrundlose ...
- FG Münster, 20.03.2019 - 7 K 3130/18
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- FG Hamburg, 24.03.2005 - I 359/04
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2015 - L 19 AS 1475/14
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
Querverweise
Auf § 75 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- § 38