Einkommensteuergesetz

   XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99)   
§ 81
Zentrale Stelle

Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Rechtsprechung zu § 81 EStG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 81 EStG

Querverweise

Auf § 81 EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Einkommen
        Sonderausgaben
          § 10
          § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)
        Die einzelnen Einkunftsarten
          Sonstige Einkünfte
            § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte)
            § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)
     
      Steuererhebung
        Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 41b (Abschluss des Lohnsteuerabzugs)
     
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50f (Bußgeldvorschriften)
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
     
      Altersvorsorgezulage
        § 89 (Antrag)
    Abgabenordnung (AO)
      Einleitende Vorschriften
        Steuerliche Begriffsbestimmungen
          § 6 (Behörden, Finanzbehörden)

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