Einkommensteuergesetz

   XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99)   

§ 97
Übertragbarkeit

 Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.  § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 97 EStG

12 Entscheidungen zu § 97 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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