Einkommensteuergesetz
| II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
| 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 - 9a) |
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
| 1. | a) | von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro; | |
| b) | von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt: ein Pauschbetrag von 102 Euro; | ||
| 2. | (weggefallen) | ||
| 3. | von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 1b, 1c und 5: ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. | ||
Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
Rechtsprechung zu § 9a EStG
Rechtsprechungsübersichten:
- 79 Entscheidungen zu § 9a EStG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 9a EStG
- Zum Elterngeld
von VRiOLG Dr. Helmut Büttner
Forum Familienrecht 3/2007, S. 86-89
über www.forum-familienrecht.de - § 9a EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Pauschbetrag
Werbungskostenpauschbetrag - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 9a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- EStG
- Einkommen
- Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- Tarif
- § 32b (Progressionsvorbehalt)
- Steuererhebung
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 2 (Höhe des Elterngeldes)
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