EU-Vertrag
| Titel III - Bestimmungen über die Organe (Art. 13 - 19) |
(1) Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig.
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil.
(3) Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates beschließen, sich jeweils von einem Minister oder - im Fall des Präsidenten der Kommission - von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein.
(4) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.
(5) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(6) Der Präsident des Europäischen Rates
| a) | führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse, | |
| b) | sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates, | |
| c) | wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden, | |
| d) | legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor. |
Der Präsident des Europäischen Rates nimmt auf seiner Ebene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.
Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.
Rechtsprechung zu Art. 15 EU
16 Entscheidungen zu Art. 15 EU in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuG, 12.12.2006 - T-228/02
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und ...
- VG Hamburg, 12.05.2009 - 10 K 906/08
Einbürgerungsantrag eines iranischen Staatsangehörigen
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-355/04
Segi u.a. / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-354/04
Europäische Union - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - ...
- EuGH, 27.02.2007 - C-355/04
Rechtsmittel - Europäische Union - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 27.02.2007 - C-354/04
Rechtsmittel - Europäische Union - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 19.07.2012 - C-130/10
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2012 - C-130/10
Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr. ...
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2010 - C-57/09
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder ...
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Literatur im Internet zu Art. 15 EU
- Braucht die Union einen Präsidenten?
von Robert Hotstegs (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz beschreibt die Diskussion und Entwicklung der personalisierten Präsidentschaft.
Stand: 2003
über www.robert-hotstegs.de - Art. 15 EU wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Präsident des Europäischen Rates
Staats- und Regierungschef
Europäischer Rat - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu