EU-Vertrag
| Titel V - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46) |
| Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 - 46) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen. (Art. 23 - 41) |
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten.
(2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Hohe Vertreter von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.
Rechtsprechung zu Art. 30 EU
10 Entscheidungen zu Art. 30 EU in unserer Datenbank:
- EuGH, 09.03.2006 - C-436/04
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- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-436/04
- EuGH, 26.10.2010 - C-482/08
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- Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06
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Segi u.a. / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-354/04
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-150/05
Vorabentscheidungsfrage zu Artikel 35 EU - Besitzstand von Schengen - ...
Zum selben Verfahren:
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Literatur im Internet zu Art. 30 EU
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Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu