EU-Vertrag
Titel V - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46) |
Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 - 46) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen. (Art. 23 - 41) |
1Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in dritten Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Durchführung der nach diesem Kapitel erlassenen Beschlüsse, mit denen Standpunkte und Aktionen der Union festgelegt werden, zu gewährleisten.
2Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch und gemeinsame Bewertungen.
3Sie tragen zur Verwirklichung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Rechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Schutz im Hoheitsgebiet von Drittländern und zur Durchführung der nach Artikel 23 des genannten Vertrags erlassenen Maßnahmen bei.
Rechtsprechung zu Art. 35 EUV
3 Entscheidungen zu Art. 35 EUV in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2022 - IV ZR 110/21
Pflichtteilsanspruch: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des ...
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-455/14
H / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-49/22 Corona
Austrian Airlines (Vol de rapatriement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...