EU-Vertrag
| Titel VI - Schlußbestimmungen (Art. 47 - 55) |
(1) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
(2) Dieser Vertrag kann ferner in jede andere von den Mitgliedstaaten bestimmte Sprache übersetzt werden, sofern diese Sprache nach der Verfassungsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon Amtssprache ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine beglaubigte Abschrift dieser Übersetzungen zur Verfügung, die in den Archiven des Rates hinterlegt wird.
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Literatur im Internet zu Art. 55 EU
- Art. 55 EU wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Amtssprache (Europäische Union) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft
- Art. 24 (ex-Artikel 21 EGV)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 358