(1) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen und den für sie geltenden Konformitätsbewertungsverfahren bereit mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, darin zu unterstützen, die Verpflichtungen aus diesem Gesetz zu erfüllen und bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen.
(2) Die beauftragte Stelle unterstützt die zuständigen Behörden bei der Entwicklung und Durchführung des Marktüberwachungskonzeptes sowie der Veröffentlichung der Marktüberwachungsprogramme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellungen.
(3) 1Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 arbeitet die beauftragte Stelle mit dem Umweltbundesamt zusammen. 2Über die dabei gesammelten Erfahrungen tauschen sich beauftragte Stelle und Umweltbundesamt einmal jährlich aus.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 16.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.11.2011 | Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes | 16.11.2011 |
pflichten § 6CE-Kennzeichnung § 7Marktüberwachung § 8Meldeverfahren § 9Veröffentlichung von Informationen § 10Beauftragte Stelle § 11Zugelassene Stellen § 12Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle § 13Bußgeldvorschriften § 14Anpassung von Rechtsverordnungen § 15Inkrafttreten