1Zur Umsetzung oder Durchführung von Durchführungsmaßnahmen kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können geregelt werden:
3Sie kann bestimmen, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit die Verbraucherinnen und Verbraucher über das ökologische Profil und die Vorteile des Ökodesigns des Produkts oder darüber unterrichten müssen, wie sie das Produkt nachhaltig nutzen können. 4Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 verpflichtet werden, dem Hersteller eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. 5Satz 4 gilt entsprechend für den Importeur, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 16.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.11.2011 | Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes | 16.11.2011 |
pflichten § 6CE-Kennzeichnung § 7Marktüberwachung § 8Meldeverfahren § 9Veröffentlichung von Informationen § 10Beauftragte Stelle § 11Zugelassene Stellen § 12Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle § 13Bußgeldvorschriften § 14Anpassung von Rechtsverordnungen § 15Inkrafttreten