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__paste_bez____paste_norm__ EVPG (https://dejure.org/gesetze/EVPG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/EVPG/__paste_norm__.html)
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§ 3
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

1Zur Umsetzung oder Durchführung von Durchführungsmaßnahmen kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können geregelt werden:

1. Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen;
2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen.

3Sie kann bestimmen, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit die Verbraucherinnen und Verbraucher über das ökologische Profil und die Vorteile des Ökodesigns des Produkts oder darüber unterrichten müssen, wie sie das Produkt nachhaltig nutzen können. 4Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 verpflichtet werden, dem Hersteller eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. 5Satz 4 gilt entsprechend für den Importeur, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 16.11.2011 (BGBl. I S. 2224), in Kraft getreten am 25.11.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.11.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes16.11.2011BGBl. I S. 2224

Querverweise

Auf § 3 EVPG verweisen folgende Vorschriften:

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