§ 5
Informationspflichten

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Produkts, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen oder, falls das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht wurde, bei Inbetriebnahme den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Importeurs und deren Adressen auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Produkt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.

(2) Schreibt eine Durchführungsrechtsvorschrift vor, dass der Hersteller gemäß Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Produkt, dessen Nutzung oder Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, können diese Angaben schriftlich oder durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise gemacht werden. Unabhängig von der Darstellungsform müssen alle Angaben für den voraussichtlichen Benutzer des Produkts verständlich sein. Schriftliche Angaben müssen zumindest auch auf Deutsch verfasst sein, wenn das Produkt dem Endnutzer übergeben wird und der Endnutzer das Produkt nicht gewerblich nutzt.

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Literatur im Internet zu § 5 EVPG

Querverweise

Auf § 5 EVPG verweisen folgende Vorschriften:
    EVPG
      § 7 (Marktüberwachung)
      § 13 (Bußgeldvorschriften)
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