(1) 1Es ist verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Durchführungsrechtsvorschrift oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. 2Unter denselben Voraussetzungen ist es verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb zu nehmen.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" und muss die in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG festgelegte Gestalt und Mindestgröße haben.
(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Proportionen gewahrt bleiben.
(5) 1Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. 2Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 16.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.11.2011 | Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes | 16.11.2011 |
pflichten § 6CE-Kennzeichnung § 7Marktüberwachung § 8Meldeverfahren § 9Veröffentlichung von Informationen § 10Beauftragte Stelle § 11Zugelassene Stellen § 12Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle § 13Bußgeldvorschriften § 14Anpassung von Rechtsverordnungen § 15Inkrafttreten